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Unsere Satzung:

 

§1 Name, Sitz, Zweck und Absicht

(1) „Sterkelshausen – Unser Dorf“ e.V. – folgend „Verein“ genannt – hat den Sitz in    Alheim, OT Sterkelshausen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Verein das vorrangige Ziel, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger bei der Pflege und Stärkung der Dorfgemeinschaft zu fördern, die Bürgerinnen und Bürger bei der Beschäftigung mit den Fragen der Bewahrung, Aufarbeitung und Weiterentwicklung der kulturellen, sozialen, geschichtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen des Dorflebens zu motivieren, zu unterstützen und einzubeziehen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben oder Vergütungen begünstigt werden, die dem Zwecke des Vereins widersprechen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Mitgliedschaft

             (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

             Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung hat dem Vorstand schriftlich vorzuliegen.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss aus wichtigem Grund enden. Darüber entscheidet der Vorstand (nach §7 der Satzung) mit 4/5-Mehrheit.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 §5 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.

(2) Ihr obliegt insbesondere

- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

- die Feststellung des Haushaltsplanes,

- die Entgegennahme des Kassenberichts,

- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

- die Wahl von zwei  Kassenprüfern, (redaktionell)

- die Einsetzung besonderer Ausschüsse,

- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

- die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (im Falle der Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden) einberufen und geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung muss weiterhin einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(5) Die Mitgliederversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangen.

(6) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail im Sinne des § 126 a BGB erfolgt.

(7) Der Schriftführer hat Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren.

 

§6 Beschlussfähigkeit

 

(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschluss-

fähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder verfasst.

(3) Änderungsvorschläge müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein.

 

§7 Vorstand (Innenverhältnis)

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie bis zu zehn Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Antrag auf geheime Abstimmung bedarf einer Mehrheit von 1/5 der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Vorstand des Vereins soll insbesondere die im §1 genannten Aufgaben und Ziele des Vereins regeln. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann und soll der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten. Die Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitsgruppen haben den Vorstand über Stand und Ablauf der Tätigkeiten aktuell auf dem Laufenden zu halten und ihm zu berichten.

 

§8 Vertretung (Außenverhältnis)

(1) Vorstand nach §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Der vertretungsberechtigte Vorstandverfügt über die Mittel, ihm obliegt die Verwaltung des Vereins. Je zwei vertreten den Vorstand gemeinsam.

 

 §9 Einberufung des Vorstands

(1) Der Vorstand (im Sinne des §7 der Satzung) wird vom Vorsitzenden(im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden) im Bedarfsfall mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen von mindestens drei Tagen, einberufen.

 

§10 Kassenprüfung

(1) Die Kasse wird von den Kassenprüfern nach Ablauf des Kalenderjahres im 1. Quartal des darauf folgenden Jahres geprüft.

 

§11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Alheim, die es für kulturelle Zwecke, auf jeden Fall für gemeindliche Aufgaben im OT Sterkelshausen verwenden muss.

 

Sterkelshausen, den  06.04.2014